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Wir beraten bei sämtlichen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Sanierung und Restrukturierung eines Unternehmens - außerinsolvenzlich und im Wege eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens. Ganzheitlich. Lösungsorientiert.
Ein Restrukturierungsprozess beginnt stets mit dem möglichst frühzeitigen Erkennen der Krise eines Unternehmens gefolgt von einer Analyse ihrer Ursachen.
Durch eine möglichst zeitige Einbindung eines Restrukturierungsexperten können in der Regel noch sämtliche – insbesondere auch außerinsolvenzlichen – rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Sanierung und Restrukturierung eines Unternehmens genutzt werden.
Mit unserer langjährigen Erfahrung sowohl in außerinsolvenzlichen Restrukturierungsprozessen als auch mit der Sanierung von Unternehmen im Rahmen eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren unterstützen wir Sie bei allen Aspekten eines Sanierungsprozesses mit dem Fokus auf den Erhalt von wirtschaftlichen Werten umfassend und zielgerichtet.
Dr. Knapp hat in seiner beruflichen Praxis zahlreiche außerinsolvenzliche Restrukturierungen rechtlich begleitet und verfügt ebenfalls über eine nachgewiesene Expertise in der Umsetzung der Unternehmenssanierung im Rahmen von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren jeder Verfahrensgröße in Leitungsfunktion (Generalbevollmächtigter).
Unsere Sanierungs- und Restrukturierungsberatung von Gesellschaften umfasst insbesondere:
Rechtliche Prüfung und Umsetzung von leistungs- und finanzwirtschaftlichen Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen
Rechtliche Bewertung und Validierung von Sanierungskonzepten
Rechtliche Bewertung der bestehenden Handlungsoptionen zur Umsetzung einer Sanierung im Rahmen einer Optionsanalyse (vollkonsensuale Sanierung, Restrukturierungsvorhaben nach StaRUG, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren)
Prüfung und Gestaltung von Finanzierungen und Sicherheiten in Krise und Insolvenz (etwa (Sanierungs-)Finanzierungen durch Kreditinstitute oder sonstige Finanzierer oder durch Gesellschafter)
Gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen (etwa Kapitalschnitt, Kapitalerhöhung, Debt Equity Swap, Verschmelzung, etc.)
Vereinbarungen mit Gläubigern
Sanierungen nach Maßgabe des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) durch das Aufstellen, Verhandeln und Vorlegen eines sog. Restrukturierungsplans
Sanierungen im Rahmen von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren jeder Verfahrensgröße; Übernahme einer Leitungsfunktion als „CRO“ (i. d. R. Generalbevollmächtigter)
Gestaltung von Restrukturierungs- und Insolvenzplänen (StaRUG und InsO)
Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen
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1. Außerinsolvenzliche Sanierung und Restrukturierung
Außerinsolvenzlich kommt neben der Umsetzung leistungswirtschaftlicher Maßnahmen regelmäßig eine finanzwirtschaftliche Sanierung durch Neuordnung der finanziellen Verhältnisse, etwa im Wege einer sog. Sanierungsfinanzierungsvereinbarung mit den involvierten Finanzierern, in Betracht.
Seit 2021 besteht jedoch auch die Möglichkeit für drohend zahlungsunfähige Unternehmen, eine finanzwirtschaftliche Sanierung nach Maßgabe des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) durch das Aufstellen eines sog. Restrukturierungsplans umzusetzen.
Mit der gerichtlichen Bestätigung eines solchen durch das Unternehmen selbst aufgestellten Restrukturierungsplans können wesentliche Rechtsverhältnisse auch lediglich teilkonsensual, d.h. auch gegen den Willen einzelner Stakeholder, im Interesse einer Sanierung des Unternehmens gestaltet und auf dieser Grundlage eine finanzwirtschaftliche Sanierung umgesetzt werden.
2. Sanierung und Restrukturierung im Wege eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens
Soweit eine Sanierung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erforderlich oder die für das Unternehmen zielführendste Sanierungsoption ist, so stehen mit dem Eigenverwaltungs- und dem Schutzschirmverfahren besondere Verfahrensarten zur Verfügung, in welchen das Management handlungsbefugt bleibt und den Sanierungsprozess im Rahmen des Verfahrens steuert.
Ein solches Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren kann regelmäßig in zwei Phasen eingeteilt werden:
(i) das vorläufige Insolvenzverfahren, in dem geprüft wird, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind und in dem regelmäßig auch die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen abschließend validiert und jedenfalls vorbereitet werden sowie
(ii) das eröffnete Insolvenzverfahren, in dem in der Regel die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Je nach der Art des Verfahrens agieren unterschiedliche Beteiligte. Während in einem sog. Regelinsolvenzverfahren letztlich ein Insolvenzverwalter gerichtlich bestellt wird, auf den spätestens mit Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis übergeht, bleibt bei einem sog. Eigenverwaltungs- und einem Schutzschirmverfahren die Geschäftsführung handlungsbefugt und wird von einem erfahrenen Sanierungsberater unterstützt und von einem gerichtlich bestellten Sachwalter beaufsichtigt.
Das Insolvenzrecht in der heutigen Ausprägung ist keineswegs mehr auf die Abwicklung eines Unternehmens gerichtet. Vielmehr bietet es
(i) mit zahlreichen Stabilisierungsmechanismen, insbesondere den sogenannten Sicherungsmaßnahmen sowie mit dem durch die Bundagentur für Arbeit gewährten Insolvenzgeld zunächst die Grundlage für den Erhalt des Unternehmens in einer wirtschaftlich schwierigen Situation und
(ii) mit den zahlreichen und weitreichenden insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumenten umfassende Gestaltungsmöglichkeiten, die finanzwirtschaftliche aber zum Teil auch die operative Sanierung und Restrukturierung aktiv umzusetzen.
Im Rahmen eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren können zahlreiche insolvenzspezifische Sanierungsinstrumente genutzt werden, etwa:
Das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Insolvenzgeld entlastet das Unternehmen weitgehend von der Zahlung der Löhne und Gehälter für drei Monate vor der Verfahrenseröffnung, was zur Sicherstellung der Betriebsfortführung erheblich beiträgt.
Viele ggf. belastende Verträge können auf Grundlage des sog. „Wahlrechts des Insolvenzverwalters“ effizient beendet werden.
Durch ein Sonderkündigungsrecht können Mietverhältnisse mit einer Dreimonatsfrist gekündigt werden und damit etwa gerade bei einem Filialisten eine zügige Bereinigung des möglicherweise unprofitablen Filialportfolios erfolgen.
Ebenso besteht eine besondere Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse von drei Monaten und eine gesetzliche Begrenzung der Sozialplandotierung, die zudem von einigen weiteren, den Personalabbau erleichternden Regelungen flankiert werden, so dass ein Personalabbau im Ergebnis regelmäßig kosteneffizienter, zügiger und rechtssicher umgesetzt werden kann.
Die finanzwirtschaftliche Sanierung erfolgt entweder durch die Umsetzung eines Insolvenzplanverfahrens, mit dem zumeist der Rechtsträger und damit etwa auch die vertraglichen Beziehungen des Schuldners erhalten werden können oder im Wege einer sog. übertragenden Sanierung, bei der die wesentlichen Vermögensgegenstände des Schuldners auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden und das Unternehmen des Schuldners danach fortgeführt werden kann.
Gerne unterstützen wir auch Sie bei der Sanierung Ihres Unternehmens, etwa im Rahmen einer Optionsanalyse (vollkonsensuale Sanierung, Investorenprozess, Restrukturierungsvorhaben nach StaRUG, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren), um den für Ihr Unternehmen geeigneten Sanierungspfad zu identifizieren. Ebenso setzen wir die identifizierten Maßnahmen gemeinsam mit Ihnen zielgerichtet um.
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